Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 184

§ 184 – Organe

Die Satzung hat zu bestimmen, wie ein Vorstand, ein Aufsichtsrat und eine oberste Vertretung (oberstes Organ; Versammlung von Mitgliedern oder von Vertretern der Mitglieder) zu bilden sind.

Kurz erklärt

  • Die Satzung regelt die Bildung des Vorstands.
  • Sie legt fest, wie der Aufsichtsrat gebildet wird.
  • Es wird bestimmt, wie die oberste Vertretung entsteht.
  • Die oberste Vertretung kann aus Mitgliedern oder Vertretern der Mitglieder bestehen.
  • Alle diese Regelungen müssen in der Satzung festgehalten werden.